Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Forum Alte Synagoge Mühlhausen e. V.“
Er hat seinen Sitz in Mühlhausen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Heimatpflege und der Heimatkunde, speziell die Beschäftigung mit der jüdischen Geschichte, Kultur, Religion und Brauchtumspflege in den ehemaligen jüdischen Landgemeinden an Aisch, Aurach, Ebrach und Seebach. Darüber hinaus erstreckt sich der Vereins-zweck auch auf die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Vereinsszweck bezieht sich insbesondere auf den Kauf, den Erhalt und die umfassende Restaurierung der ehemaligen Synagoge in Mühlhausen und die spätere Nutzung des Gebäudes als Gedenk- und Lernort sowie durch öffentliche kulturelle Veranstaltungen.
Ziel und Zweck ist es weiterhin, eine lebendige Erinnerung an die jüdische Kultur in der Synagoge aufrecht zu erhalten und die Dokumentation des Judentums und der noch erhaltenen jüdischen Orte im genannten Bereich zu gewährleisten.
Ebenso ist es ein Anliegen des Vereins, Rassismus und Antisemitismus entgegenzuarbeiten.
Diese Zwecke sollen durch Ausstellungen über die jüdische Kultur in der Synagoge, durch historische Forschungen und Publikationen, Zeitzeugenbegegnungen und Bildungsreisen verwirklicht werden. Des weiteren führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Darüber hinaus soll mit künstlerischen Arbeiten Erinnerungsarbeit ermöglicht und durch Begegnungen mit Zeitzeugen sowie Bildungsreisen von Deutschland v. a. nach Israel oder Osteuropa und umgekehrt ein Beitrag zur Verständigung und Versöhnung geleistet werden.
Der Verein erarbeitet ein Konzept, durch das eine Nutzung des Gebäudes durch den Verein nach der Sanierung gewährleistet ist. Das Nutzungskonzept beschreibt insbesondere die Verantwortlichkeit, die Art der Nutzung und den öffentlichen kulturellen Auftrag, der mit dem Gebäude verbunden sein soll.
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert.
Aufnahme finden:
1. Ordentliche Mitglieder
2.Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedsunterlagen.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Ausschluss und Tod erlischt die Mitgliedschaft sofort. Der Austritt muss 3 Monate vor Geschäftsjahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattungen von Beiträgen, Sachleistungen oder sonstigen Leistungen.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereines
Organe sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und der/dem zweiten Vorsitzenden und der/dem Kassier/in. Es können außerdem zwei Beisitzer/innen zugewählt werden. Die/der erste und die/der zweite Vorsitzende sind nach § 26 BGB einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, u. a.
Geschäftsführung, gesetzliche Vertretung des Vereins, Beschlüsse über Anträge der Mitglieder bzw. der Mitgliederversammlung, Bestellung vom Personal.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand hat das Recht auf Ergänzung (Zuwahl/Kooptation). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Etwaige durch Kooptation eingetretene Vorstandsmitglieder sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.
Die Abwahl des Vorstands ist nur möglich, falls ein wichtiger Grund nach § 27 (2) BGB vorliegt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung inkl. Nutzung der „Ehrenamtspauschalen“ und „Übungsleiterpauschalen“ erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein, jedoch mindestens einmal jährlich. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7 Mitgliederversammlung / Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder Beschlüsse.
Ein Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß der Satzung. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Wahl der beiden Kassenprüfer
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
Mitgliederbeiträge werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
Vereinsinterne Angelegenheiten dürfen nicht unbefugt nach außen getragen oder verwertet werden.
§ 8 Beirat
Ein Beirat kann eingerichtet werden z. B. für Arbeitskreise, Vorschläge, Internes etc. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muss von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu drei Vierteln beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jüdische Kultusgemeinde Erlangen K.d.ö.R., Rathsberger Str. 8b, D-91054 Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 27. September 2018 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Mühlhausen, 27. September 2018
gez. Christian Plätzer, 1. Vorsitzender
gez. Irina Gerschmann, 2. Vorsitzende